SATZUNG
des TSV Elgendorf 1904 e. V.

vom 19. April 2024

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter

  • 1 NAME, SITZ UND ZWECK

(1) Der am 26. Juli 1953 in Elgendorf gegründete Sportverein ist der Nachfolgeverein des im Jahre 1904 gegründeten Turnvereins und führt deshalb den Namen „Turn- und Sportverein 1904 e.V. Elgendorf“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Montabaur-Elgendorf.

(3) Die Vereinsfarben sind grün/weiß.

(4) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe auf gemeinnütziger Grundlage. Der gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung wird vom Verein aus­schließlich und unmittelbar verfolgt. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. In Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke schafft und unterhält der Verein auch Sportstätten für seine Mitglieder. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen rassistische Diskriminierung.

  • 2 VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e. V. und der einzelnen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

  • 3 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehren­mitgliedern.

Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport besonders verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.

  • 5 AUFNAHME DES MITGLIEDS

(1) Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Minder­jährigen ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann in mehreren Sportarten mitwirken.

(4) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung und Ordnungen des Vereins sowie die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

  • 6 RECHTE DES MITGLIEDS

(1) Jedes Mitglied kann die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

(2) Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahl­recht.

(3) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

(4) Jugendliche Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Bei der Wahl der Jugendleiter haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr Stimmrecht.

  • 7 PFLICHTEN DES MITGLIEDS

(1) Alle Mitglieder haben die aus der Satzung sich er­gebenden Pflichten zu erfüllen. Sie müssen die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins unterstützen.

(2) Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.

(3) Alle Mitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID: VEREIN und der Mandatsreferenz (Vereins-Mitgliedsnummer) eingezogen.

  • 8 BEITRÄGE

(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen in einer maximalen Höhe von drei Jahresmitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der aktuelle Mitgliedsbeitrag und weitere Einzelheiten zum Beitragswesen sind in der Beitrags- und Gebührenordnung aufgeführt.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Der Verein ist berechtigt, Mahngebühren zu erheben. Die Höhe der Mahngebühren legt der Vorstand in der Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins fest.

  • 9 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus wichtigem Grund vom  Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

a)   Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,

b)   Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

c)   eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d)   unehrenhafter Handlungen.

  • 10 MAßREGELUNGEN

Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen oder die sich in irgendeiner Weise unsportlich oder vereins­schädigend verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a)   Verweis,

b)   zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,

c)   angemessene Geldstrafe.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel schriftlich auszusprechen.

  • 11 RECHTSMITTEL

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 5 Abs. 2), gegen einen Ausschluss (§ 9 Abs. 3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 10) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides an gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen eine Maßregelung ent­scheidet der Vorstand endgültig.

  • 12 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung,

b)   der Vorstand.           

  • 13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr, möglichst bis zum Ende des ersten Quartals statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit Tagesordnung einzuberufen, wenn es      
a)   der Vorstand beschließt.
b)   ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der Homepage des Vereins. Zwischen dem Termin der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mit­zuteilen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a)   Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b)   Entgegennahme des Kassenberichtes des Vereins,
c)   Entlastung des Vorstandes,
d)   Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, sofern sie anstehen,
e)   Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder be­schlussfähig. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(8) Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen beim Vorstand   zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Hierauf ist auf der Ein­ladung hinzuweisen. Diese Anträge sind den Mitgliedern noch vor der Versammlung über den Einladungsweg bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mit­gliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungs­punkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

(9) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Gewählt ist der Bewerber, der die ein­fache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

  • 14 VORSTAND

(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
Er besteht aus:

Vorstand:
- zwei Vorsitzenden,
- dem/der Geschäftsführer/in,
- dem/der Schriftführer/in,
- dem/der1. Kassierer/in,
- dem/der 2. Kassierer/in. 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind beide Vorsitzende, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Vorsitzenden berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten die Beschlüsse als abgelehnt.

(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Bewilligung von Ausgaben für den Verein.


(5) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken für den Verein bedürfen der Zu­stimmung einer Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Der/die 1. Kassierer/in des Vereins trägt die Verantwortung für die Ausführung der Kassen­geschäfte des Vereins. Er/Sie wird durch den/die 2. Kassierer/in vertreten.

  • 15  VERGÜTUNGEN FÜR DIE VEREINSTÄTIGKEIT

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstandes/(Vereins) einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw.

(5) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  • 16 AUSSCHÜSSE

Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern und weiteren Persönlichkeiten berufen bilden lassen.

  • 17 KASSENPRÜFER

(1) Die Kassenprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr - in jedem Fall jedochvor der Mitgliederversammlung - die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

(2) Bei ordnungsgemäßer Geschäfts- und Kassenführung beantragen die Kassenprüfer die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

(3) Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie bleiben ebenfalls bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

  • 18 PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  • 19 EHRUNGEN

(1) 25-jährige Mitgliedschaft

(2) 40-jährige Mitgliedschaft

(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, werden gemäß § 4 Abs. 2 zu Ehrenmitgliedern ernannt.

  • 20 DATENSCHUTZ; PERSÖNLICHKEITSRECHTE; URHEBERRECHTE

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Der Verein meldet bestimmte personenbezogen Daten zur Beantragung von Fördermitteln bzw. Zuschüssen an die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises bzw. an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  • 21 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist.
Die Abstimmungen über die Auflösung sind namentlich vorzunehmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Montabaur mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

56410 Montabaur-Elgendorf, den 19.04.2024


_____________________________                  _________________________
Florian Bulba (Vorsitzender)                                (Vorsitzender)

Abschrift!

Computergeschrieben und gespeichert. 19.04.2024, M. Schuchhardt (Kassierer)